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BESTATTERINNUNG SAARLAND

Kein Verstreuen von Totenasche

Presseerklärung der saarländischen Bestatterinnung

Die aktuell aufgekommene Diskussion, ob das Verstreuen von Totenasche im Saarland wie im Land Bremen erlaubt werden sollte, ist unnötig. Das gültige saarländische Bestattungsgesetz bietet viele Freiheiten und bedarf keiner Ergänzung – schon gar nicht um die umstrittene öffentliche oder private Verstreuung von Totenasche. Diese Meinung vertreten die saarländischen Innungsbestatter nachdrücklich.

Wie umstritten das Thema ist, zeigt allein der Umstand, dass in Bremerhaven, einem Teil des Landes Bremen, der Magistrat das Verstreuen der Totenasche nicht erlaubt hat, während es in Bremen erlaubt ist.  Zudem ist die Bremer Regelung notwendigerweise recht kompliziert. Der bürokratische Aufwand wird also nicht gesenkt. Zum Beispiel muss in Bremen das Institut für Rechtsmedizin zustimmen, wenn in einem privaten Garten oder auf öffentlichem Grund außerhalb eines Friedhofs die Ausstreuung erfolgen soll.

Und wer der Meinung ist, dass sich so Geld sparen lässt, wie es im Saarland die Partei Die Linke suggeriert, übersieht, dass letztlich nur die Kosten der sogenannten Über- oder Schmuckurne entbehrlich werden – wie auch die Friedhofsgebühren, was dann natürlich die Kosten für die verbleibenden Friedhofsnutzer enorm in die Höhe treiben wird.

Man sollte nicht den Bedürfnissen grüner Freigeister nachgeben, denn die (vermeintlichen) Bedürfnisse Einzelner stehen oftmals in Konflikt mit den Überzeugungen der weit überwiegenden Mehrheit und so mit der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Totenasche hat ein hohes toxisches Potenzial und die Verstreuung soll natürlich nicht in den Wind erfolgen, sondern auf eine relativ eng umgrenzte Fläche. Diese muss danach gespült werden. Im französischen Forbach, auf dessen Friedhof eine Verstreuung möglich ist, hat dies dazu geführt, dass nicht mehr auf eine Freifläche verstreut wird, sondern durch eine kleine Öffnung in einer Platte hindurch in ein darunterliegendes Grab. Insoweit kommt es zu einer umfangreichen Vermengung mit der Totenasche anderer Verstorbener. Hier ist der saarländischen Sozialministerin unbedingt beizupflichten, dass dies recht wenig mit der Würde des Menschen zu tun hat. Es gibt auch keine religiöse oder kulturelle Tradition auf dieser Welt, die im Anschluss an eine Kremation die Totenasche einfach in eine  Keksdose abfüllt und diese dann wo auch immer auskippt.

Für die saarländischen Innungsbestatter steht der Wille des Verstorbenen immer im Vordergrund; ihn zu achten, ist die vorderste und höchste Pflicht eines jeden Bestatters und natürlich des Staates. Aber die allgemeine Würde des Menschen, die mit dem Tod nicht endet, und die Anschauung der Bevölkerung, wie sie nach einem breiten demokratischen Diskurs in den Gesetzen Niederschlag findet, führen auch in vielen anderen Fällen dazu, dass nicht alles erlaubt wird, was machbar ist.

Im Übrigen gibt es in Deutschland keine soziale Notlage, die aus Kostengründen das Verstreuen von Totenasche notwendig machen würde. Dem Angehörigen, dem die Kosten der Bestattung seines Verstorbenen nicht zugemutet werden kann, steht der Weg zum Sozialamt offen. Hier gibt es vielleicht an der einen oder anderen Stelle Handlungsbedarf, aber im Wesentlichen hilft die Sozialbestattung mit, dass auch bei eher schwierigen finanziellen Verhältnissen eine würdige Bestattung gewährleistet ist.