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BESTATTERINNUNG SAARLAND

Covid 19 – Abschiednahme am offenen Sarg grundsätzlich möglich

In der jüngsten Vergangenheit gab es unterschiedliche Meldungen und Standpunkte, wie mit an Covid 19-Verstorbenen zu verfahren ist. Ein Punkt hatte insbesondere zum Streit geführt, nämlich die Frage, ob die nächsten Angehörigen nach der Einsargung den Verstorbenen noch einmal sehen dürfen.

Das Robert Koch-Institut erklärt dazu in seiner neuesten Empfehlung zum Umgang mit SARS-CoV-2-infizierten Verstorbenen vom 24. April 2020: „Eine berührungslose Abschiednahme am offenen Sarg ist mit entsprechendem Abstand möglich.“

Dies ist eine Änderung gegenüber bisherigen Empfehlungen, trägt damit aber der vielfach geäußerten Kritik an einer zu restriktiven Handhabung Rechnung. Dabei ist allerdings dieser Fall klar davon zu unterscheiden, wenn eine offene Aufbahrung gewünscht wird. Das erlaubte Vorgehen beschränkt sich also nur darauf, dass es für einen vergleichsweise kurzen Zeitraum den nächsten Angehörigen ermöglicht wird, den Verstorbenen noch einmal zu sehen - im Abstand von 1,5 m und grundsätzlich im Beisein des Bestatters. Der Bestatter öffnet also kurz den Sarg und schließt ihn dann auch wieder sofort! Der Bestatter hat dabei für sich die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen. Es wird zudem empfohlen, dass die Angehörigen auch bei der berührungslosen Abschiednahme eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Versorgung des Verstorbenen. Eine vollständige hygienische Totenversorgung macht bei einer entsprechend infektiösen Leiche keinen Sinn und muss unterbleiben. Einzelne Bundesländer wie zum Beispiel Nordrhein-Westfalen verzichten auf eine besondere Behandlung der Corona-Verstorbenen, da diese nur zur Risikogruppe 3 gehörten und daher das Infektionspotenzial nicht so hoch sei. Das Saarland etwa trifft hingegen ausdrücklich keine Unterscheidung hinsichtlich der Zuordnung eines Erregers zu einer Risikogruppe. Sind Leichen infektiös, dann sind sie infektiös und ist ausschließlich § 20 des saarländischen Bestattungsgesetzes maßgeblich. Das Gesetz sieht zum Beispiel vor, dass die Leiche unverzüglich in ein mit desinfizierender Lösung getränktes Tuch einzuhüllen ist. Für das oben beschriebene kurze Öffnen des Sarges durch den Bestatter ist die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde jedoch nicht notwendig.

Zwar sieht das RKI nach wie vor die zweite Leichenschau bei einer Feuerbestattung kritisch. Das Saarland hält aber wie auch andere Bundesländer an der zweiten Leichenschau fest. Das saarländische Gesundheitsministerium hat uns freundlicherweise über die Vorgehensweise in den beiden saarländischen Krematorien informiert:

„Zwischen den Ärzten, die die zweite Leichenschau in den beiden saarländischen Krematorien durchführen, und den Mitarbeitern der Krematorien funktioniert das Verfahren reibungslos:

Die zweite Leichenschau der Covid19-Verstorbenen erfolgt am Ende der für diesen Tag vorgesehenen Leichenschauen. Der Sarg wird nur einmal im Beisein der leichenschauenden Ärzte geöffnet, die auch das Eröffnen der Kleider übernehmen. Es werden zusätzlich Schutzbrillen und mindestens FFP 2-Masken getragen. Unnötige Manipulationen an der Leiche wie z.B. Druck gegen den Brustkorb werden unterlassen. Die Entsorgung des Schutzmaterials erfolgt in einem gesonderten Behältnis für infektiöse Abfälle. Nach der Leichenschau wird der Sarg verschlossen und die Oberfläche mit einem Oberflächendesinfektionsmittel mit der Deklaration „begrenzt viruzid“, „begrenzt viruzid plus“ oder „viruzid“ (sofern vorhanden) desinfiziert und gekennzeichnet.“

Es ist zu beachten, dass die hier dargelegten Ausführungen den Umgang mit Personen betreffen, die an einer Corona-Infektion verstorben sind. Sie ersetzen nicht die bereits geltenden Infektionsschutzmaßnahmen, sondern bauen auf diesen auf und ergänzen diese.