Zum Hauptinhalt springen

BESTATTERINNUNG SAARLAND

Über die Schweiz die Urne nach Hause? Klare Ansage des saarländischen Gesundheitsministeriums

Bestatter D wundert sich: Der Auftrag zur Bestattung eines tödlich verunglückten Autofahrers ist schon weitgehend abgewickelt bis auf die Trauerfeier und die Beisetzung der Urne auf dem Gemeindefriedhof. Da meldet sich die Witwe telefonisch, sie habe von Freunden erfahren, dass es die Möglichkeit gäbe, sich über die Schweiz die Urne nach Hause schicken zu lassen. „Ich habe dort schon angerufen und man hat mir auch einen Bestatter in der Nähe genannt, der das organisiert. Machen Sie das auch?“

Als rechtstreuer Bestatter verweist D auf das saarländische Bestattungsgesetz, wonach Urnen auf dem Friedhof beizusetzen sind. „Das gibt ein Bußgeld, wenn sie die Urne zu Hause behalten. Da kann ich nicht mitmachen. Das wäre rechtswidrig.“ Die Witwe hingegen zeigt sich davon unbeeindruckt und teilt D am nächsten Morgen mit, er möge die Urne wieder beim Krematorium vorbeibringen. Dort solle die Trauerfeier stattfinden. Er möge bis dahin seine Leistungen abrechnen. „Ich bin sehr enttäuscht von Ihnen und dass mein Wunsch nicht zählt. Ich habe jemand anderes gefunden, der das für mich macht mit der Schweiz.“

D bringt also die Urne ins Krematorium zurück und erhält zu seiner Überraschung am gleichen Tag einen Anruf seines bis dahin unbekannten Bestatterkollegen U. Der klärt D auf, dass er keine Ahnung von der Rechtslage habe. „Die Oase der Ewigkeit kennt sich hier bestens aus. Die organisieren alles von der Schweiz aus und ich habe das schon mehrfach gemacht. In der Schweiz gilt saarländisches Recht nicht und wenn die Urne aus der Schweiz zurückkommt, gilt weiter Schweizer Recht. Der Geschäftsführer der Oase der Ewigkeit hat das auch schon vielen Bürgermeistern erklären müssen, die das dann auch eingesehen haben. Sie sind ja dumm, wenn sie sich ein solch einfaches Geschäft entgehen lassen. Da ist rechtlich alles in Ordnung. Jetzt ist zudem der Umweg über die Schweiz auch nicht mehr nötig, weil die jetzt eine Niederlassung in Deutschland haben.“

Als Bestatter D noch am Grübeln ist, was er von dem Anruf des Kollegen halten soll, klingelt erneut das Telefon bei ihm und es meldet sich der Vater des Verstorbenen: „Um Gotteswillen geben Sie die Urne nicht unserer Schwiegertochter. Die will doch tatsächlich die Urne mit der Totenasche unseres Sohnes zu Hause ins Wohnzimmer stellen. Das werden wir nicht zulassen. Allein schon, weil unser Sohn aus erster Ehe drei Kinder hat, die mit unserer jetzigen Schwiegertochter nicht so ganz klarkommen und befürchten, dass sie ihren Papa nicht mehr auf den Friedhof besuchen können. Wir können uns auch beim besten Willen nicht daran erinnern, dass unser Sohn in der Wohnzimmer-vitrine stehen wollte!“

Die vorstehende Erzählung beruht auf einem wahren Fall und gab den Anlass für eine ausführliche Stellungnahme des saarländischen Gesundheitsministeriums zur Rechtswidrigkeit des von der Oase der Ewigkeit propagierten Weges zur unbegrenzten persönlichen Abschiednahme mit später irgendwann stattfindender Almwiesenbestattung.

Das Ministerium verweist auf den grundsätzlichen Friedhofs- und Bestattungszwang im Saarland. Jede Leiche müsse bestattet werden, analog gelte dies auch für die Asche Verstorbener. Die vollständige Asche müsse in Urnen aufbewahrt werden. Daher sei ein Teilen der Asche nicht erlaubt. „Eine Aushändigung der Urne an den Bestattungspflichtigen/an Angehörige durch das Krematorium oder eine spätere Aushändigung der Urne an den Bestattungspflichtigen durch das Bestattungsunternehmen ist nicht erlaubt.“ Nach der Rückführung der Urne ins Saarland zum Zwecke des Verbleibs in Privatbesitz erlange das saarländische Bestattungsgesetz wieder uneingeschränkt Geltung, wonach die Urne unverzüglich auf einem Friedhof bestattet werden müsse. Es genüge auch nicht, wenn ein Bestattungsplatz im Ausland nachgewiesen wird. „Jeder auch nur kurzfristige Verbleib der Urne in privater Obhut ist rechtswidrig und führt zu einer strafbewehrten Ordnungswidrigkeit. Das gleiche gilt für die vorsätzliche Vorspiegelung, die Urne werde im Ausland beigesetzt, während sie sich tatsächlich zu Hause in der Wohnung befindet.“

Das Ministerium hat auch mitgeteilt, dass die geschilderte Praxis redlichen Bestatter schade, indem sie in Misskredit gebracht werden und Kunden verlieren, wenn sie diesen vermeintlichen Service nicht bieten. Daher habe man gleichzeitig auch die zuständigen Ermittlungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten um erhöhte Aufmerksamkeit bei entsprechenden Sachverhalten gebeten.

Man mag über den Bestattungszwang für Totenasche trefflich diskutieren können, solange aber das Gesetz die Bestattung fordert, verlangen Pflicht und Berufsehre von jedem seriösen Bestatter dessen Einhaltung. Der geschilderte Fall zeigt auch noch einen weiteren Aspekt: Wenn ein Angehöriger die Totenasche gewissermaßen als sein Privateigentum beansprucht, sind Konflikte mit anderen Angehörigen, im konkreten Fall etwa mit den Nachkommen des Verstorbenen aus erster Ehe oder den Eltern, vorprogrammiert. Eine Beisetzung auf dem öffentlichen Friedhof gibt jedem Betroffenen gleichermaßen einen Ort der Trauer.

Was die Schweiz erlaubt, gilt noch lange nicht im Saarland!