Zum Hauptinhalt springen

BESTATTERINNUNG SAARLAND

Friedhofszwang bleibt bestehen

Die Neufassung des saarländischen Bestattungsgesetzes birgt für den Bestatter keine wesentlichen Neuerungen. Ausdrücklich hält der saarländische Gesetzgeber am strengen Friedhofszwang fest. Die Neuheiten beziehen sich vielfach auf auch schon in anderen Landesgesetzen vorgesehenen Regelungen in für Bestatter weniger relevanten Bereichen des Bestattungs- und Friedhofswesens.

„Ein wenig enttäuscht sind wir schon, dass unsere eher redaktionellen Vorschläge kaum Niederschlag im Gesetz gefunden haben“, so der Vorsitzende der Bestatter-Fachgruppe in der zuständigen Landesinnung, Peter Schneider. „So hatten wir zum Beispiel wenigstens erwartet, dass bei der Seebestattung auch die eidesstattliche Versicherung der Angehörigen genügt, dass die Beisetzung der Asche auf See erfolgt ist.“ Stattdessen werde nach wie vor eine schriftliche Erklärung eines für Seebestattungen zugelassenen Unternehmens verlangt, obwohl zum Beispiel in Spanien jedermann ohne Weiteres die Asche auf See verstreuen könne und demzufolge ein Seebestatter nicht gebraucht werde.

Wenig überrascht hat die saarländischen Innungsbestatter das Festhalten am Friedhofszwang gerade auch bei Feuerbestattungen. In der Landtagsdebatte begründete der gesundheitspolitische Sprecher der CDU-Landtagsfraktion Hermann Scharf dies mit der Würde des Menschen: „Wir sorgen mit diesem Gesetz dafür, dass die Urne nicht zum Wanderpokal wird und dass die Würde des Menschen auch über den Tod hinaus gegeben ist. Auch der tote Mensch hat eine Würde. Man kann Menschen nicht besitzen. Nicht wenn sie leben, und nicht, wenn sie tot sind.“ Damit sind auch alle Diskussionen über eine Ascheteilung für die nächsten Jahre im Saarland beendet.

Neu in das Gesetz aufgenommen wurde eine Regelung zum dauernden Ruherecht für in der Auslandsverwendung zu Tode gekommene Bundeswehrangehörige. Nach dem Vorbild Bayern hat die große Koalition von CDU und SPD auch die Vorschriften gefasst bezüglich Grabsteinen aus fairem Handel und ohne Kinderarbeit. Die Vorschrift in § 8 Abs. 4 und 5 ist sehr ausführlich gehalten und lässt verschiedene Nachweiswege zur Einhaltung eventueller Satzungsvorgaben der Gemeinden zu.

Ein besonderes Augenmerk widmet das neue Gesetz der Qualitätsverbesserung der ärztlichen Leichenschau und der Todesbescheinigungen. Allerdings ist es nicht zu einer Muss-Vorschrift gekommen - die eine Leichenschau durchführenden Ärzte/-innen sollen sich regelmäßig in diesem Thema fortbilden. „Uns als Bestatter hilft es schon, wenn in der kommenden Durchführungsverordnung vorgesehen wird, das Formular zur Todesbescheinigung klarer zu gestalten, so dass wenigstens die häufigsten Fehler beim Ausfüllen durch die Ärzte vermieden werden“, meint Peter Schneider.

In der Gesetzesbegründung zu § 15 SldBestG heißt es bezüglich Leichenschau ausdrücklich, dass die Todesbescheinigung bei der Leiche verbleibt, sofern kein Bestattungspflichtiger vor Ort ist. Weiter heißt es: „Die nicht durch legitime Gründe bedingte Mitnahme der Todesbescheinigung bzw. die nicht gerechtfertigte Verweigerung der Aushändigung an den Bestattungspflichtigen oder den von ihm beauftragten Bestatter oder die Aushändigung erst gegen eine Gegenleistung ist nicht mit dem Bestattungsgesetz vereinbar.“ Darüber hinaus stellt wenigstens die Gesetzesbegründung klar, dass die Ortspolizeibehörde des Sterbeortes bzw. des Wohnortes die Kosten für die Leichenschau und im Falle einer Feuerbestattung der zweiten Leichenschau trägt, wenn Bestattungspflichtige nicht vorhanden oder innerhalb der Bestattungsfrist nicht ermittelbar sind.

Und zur Bestattungsfrist gibt es nun auch die wohl wichtigste Änderung, nämlich die Verlängerung der allgemeinen Maximalfrist bei einer Erdbestattung von sieben auf zehn Tage. Erwähnenswert an dieser Stelle ist auch die jetzt eingeführte gesetzliche Bestimmung zur Bestattungsmöglichkeit so genannter Sternenkinder (Fehlgeburten) in § 22 SldBestG.

In Kraft getreten ist die Neufassung des saarländischen Bestattungsgesetzes im Übrigen am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt und damit am 5. Februar 2021.

 

Links:

Saarländisches Bestattungsgesetz