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BESTATTERINNUNG SAARLAND

Bestatter ist nicht Veranstalter und eine Bestattung keine Veranstaltung

Vielfach lesen sich Mitteilungen von Kommunalverwaltung an die örtlichen Bestatter wie in diesem Beispiel:

Die Stuhlbelegung bleibt erstmals wie sie im Moment ist, allerdings ist das Betreten der Aussegnungshalle nur noch mit 2G gestattet, im Außenbereich 3G. 

Die Überprüfung obliegt weiterhin den Bestattern.

Stein des Anstoßes ist zum einen die vermeintliche Pflicht des Bestatters, die Einhaltung der Regeln zu überprüfen. Dies wäre nur dann richtig, wenn der Bestatter Veranstalter der Bestattung wäre oder, wenn er das Hausrecht auf dem Friedhof ausüben könnte. Zum anderen stehen die kommunalen Anordnungen von 3G oder 2G bei Bestattungen vielfach im Konflikt mit dem Grundrecht auf freie Religionsausübung. Wenn die jeweilige Corona-Verordnung eines Bundeslandes keine ausdrückliche Regelung für Bestattungen trifft hinsichtlich 2G in der Leichenhalle und 3G auf dem Friedhof, kann die Kommune diese Forderung nicht einfach anordnen, auch nicht dadurch, dass eine Trauerfeier einfach unter den Begriff Veranstaltung subsumiert wird!

Aber der Reihe nach: Das Hausrecht auf einem Friedhof haben tatsächlich nur die Friedhofsträger. Damit haben nur diese die Möglichkeit, vor Ort Hygiene- und Teilnehmerregeln durchzusetzen. Sie haben es auch in der Hand, entsprechende Hygienekonzepte zu entwickeln und zum Beispiel Desinfektionsmittel vorzuhalten. Ein Bestatter hat u. a. nicht die Befugnis, einen Teilnehmer an einer Bestattung der Örtlichkeit zu verweisen.

Nach den bisherigen Corona-Rechtsverordnungen galten bisher immer die Angehörigen oder genauer: die Bestattungspflichtigen als Veranstalter einer Bestattung. Die praktische Durchführung der Veranstaltung/Bestattung können sie in Teilen oder im Ganzen dem Bestattungsinstitut übertragen. Wenn also ein Bestatter im Rahmen dieses Auftrages

  • Corona-Kontaktlisten führt oder
  • Teilnehmer auf die Abstandsregeln und das Tragen einer Schutzmaske aufmerksam macht

handelt es sich um eine zusätzliche Leistung des Bestattungsinstitutes und ist entsprechend zu vergüten. Nach unserer Auffassung handelt es sich auch um eine vergütungspflichtige außerordentliche Leistungsposition bei einer Sozialbestattung.

Das Bestattungsinstitut kann aber nicht von seinen Auftraggebern dazu aufgefordert werden, den Impfnachweis oder ein gültiges Testzertifikat sich vorweisen zu lassen, denn wie oben angedeutet, ist eine Bestattung keine Veranstaltung!

Zu dieser Frage hat sich nun auch die Clearingstelle beim saarländischen Städte- und Gemeindetag positioniert:

Besondere Vorgaben für Bestattungen sind derzeit in der sld. Corona-Rechtsverordnung nicht enthalten. Zuletzt waren Bestattungen in der Verordnung vom 10.06.2021 geregelt. Die Clearingstelle hatte zunächst die Auffassung vertreten, dass auch weiterhin bei Bestattungen die für Veranstaltungen geltenden Vorgaben (zumindest entsprechend) Anwendung finden. An dieser Auffassung hält die Clearingstelle nicht länger fest:

Die Bestattung von Personen, die einer Religions- bzw. Glaubensgemeinschaft angehören, sind dem besonderen Schutzbereich der Grundrechtsausübung gemäß Art. 4 GG zuzuordnen. Dies gilt nicht nur für die Trauerfeier in der Kirche bzw. den Räumen einer Glaubensgemeinschaft selbst, sondern insgesamt auch für die Beisetzung auf dem Friedhof (Außenbereich und Leichenhalle) oder z.B. in einem Friedwald. Es bestehen keinerlei G-Nachweispflichten, und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht ebenfalls nicht.

Gemäß § 8 Abs. 2 Corona-Rechtsverordnung sind aber die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen und ggf. die jeweiligen Vorgaben der Kirchengemeinde bzw. der Glaubensgemeinschaft zu berücksichtigen. Um eine Schlechterstellung von Personen, die keiner Religions- oder Glaubensgemeinschaft angehören, im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 GG zu vermeiden, sind deren Bestattungen ebenfalls nur durch die Pflicht zur Einhaltung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen beschränkt. Die Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung ist bei allen Bestattungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 CovidMaßnG zu gewährleisten.

Bildnachweis: Victoria Kure-Wu/Unsplash