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BESTATTERINNUNG SAARLAND

Zugriff von Sozialämtern auf Bestattungsvorsorge

Geht das grundsätzlich oder gibt es Grenzen?

Vielfach wird von Betreuern und Bestattern diskutiert, wie man die Bestattungsvorsorge sozialamtssicher gestalten kann. Allerdings ist die Fragestellung selbst schon eigentlich falsch. Zum einen müssen der Bestattungsvorsorgevertrag (über die Leistungen des Bestatters) und das Sicherungsgeschäft dazu (z. b. der Abschluss eines Sterbegeldversicherungsvertrages) unterschieden werden.

Denn Interesse hat das Sozialamt nur an dem Sicherungsgeschäft, also an dem angelegten Geld. Zum anderen kann das Sozialamt selbst nie irgendwelche Verträge auflösen oder kündigen für Personen, die Sozialhilfe beantragen. In einem wechselseitigen Vertrag haben nur die Vertragspartner irgendwelche Rechte und Pflichten, damit können auch nur die Vertragspartner jeweils kündigen und nie außen stehende Dritte wie hier das Sozialamt.

Das Sozialamt kann allerdings Druck ausüben, damit ein Vertragspartner den Bestattungsvorsorgevertrag und auch das dazu gehörende Deckungsgeschäft, sprich: eben die Vereinbarung zur Unterhaltung eines Treuhandkontos, kündigt, damit der Betrag, der später zur Absicherung der Bestattungsvorsorge eingesetzt werden soll, sofort an das Sozialamt fließt.

Die Kündigung beider Verträge muss aber in jedem Fall durch den Besteller der dermaleinstigen Bestattung erfolgen. Wenn der Besteller  (=  Auftraggeber) unter Betreuung steht, kann die Kündigung selbst nur vom Betreuer ausgesprochen werden. Wenn der Betreuer sein Amt richtig versteht, wird er aber eine solche Kündigung nicht aussprechen, weil diese Kündigung dem höchstpersönlichen Willen des Betreuten (= Bestellers) widersprechen würde. Der Betreuer hat den früher manifestierten Willen des Betreuten zu akzeptieren, ebenso wie das Sozialamt, zumindest im Rahmen der so genannten Angemessenheit.

Eine angemessene Rücklage für die eigene Bestattung orientiert sich nicht am allgemeinen Schonvermögen von 2.600,00 €, sondern an dem, was für eine ortsübliche angemessene Bestattung aufzuwenden wäre. Das sind in der Regel mehr als die 2.600,00 €, zumal wenn man an die Grabkosten vieler Kommunen denkt.

Im Saarland gibt es zu der Frage der Angemessenheit eine Absprache aller Sozialämter, wonach bei Einzelpersonen eine Rücklage für die Bestattungsvorsorge in Höhe von 5.200,00 € akzeptiert wird und bei Ehepaaren in Höhe von 8.414,00 €. Anderen Orts wird häufig die Angemessenheit mit dem allgemeinen Schonvermögen gleichgesetzt.

Dennoch kann man die vorgenannten Zahlen aus dem Saarland durchaus als Maßstab dafür nehmen, bis zu welchem Betrag ein Bestattungsvorsorgevertrag mit Einrichtung etwa eines Treuhandkontos vor dem Zugriff des Sozialamtes bzw. genauer: vor der vom Sozialamt veranlassten Kündigung durch den Auftraggeber bzw. dessen Betreuer sicher ist.

Im Falle einer Absicherung des Bestattungsvorsorgevertrages durch eine Sterbegeldversicherung kommt noch hinzu, dass die Rückzahlung des Rückkaufwertes aus der gekündigten Sterbegeldversicherung wie die Versicherungssumme selbst und die evtl. Überschussanteile ausschließlich an den unwiderruflich Bezugsberechtigten erfolgen. Dies wäre bei Verträgen mit einem Treuhänder dieser selbst. In diesem Fall müsste dann noch des Weiteren der Treuhänder/Bezugsberechtigte aufgefordert werden, die Auszahlung an den Betreuer vorzunehmen, damit dieser das Geld dann an das Sozialamt weiterleitet.

Bei einer freien Kündigung gemäß § 649 BGB haben das Sozialamt und derjenige, der auf Druck des Sozialamtes hin die Verträge kündigt, immer zu bedenken, dass je nach vertraglicher Gestaltung 15 % aus dem Auftragswert des Bestatters im Rahmen des Bestattungsvorsorgevertrages an diesen als entgangener Gewinn zu zahlen sind. Demzufolge rechnet sich unter Umständen eine Kündigung umso weniger, wenn zugleich evtl. im Raum steht, dass die Angemessenheit nicht wegen des gesamten Bestattungsvorsorgevertrages in Frage steht, sondern nur wegen eines Teilbetrages von vielleicht 400 oder 500 €.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die von der saarländischen Bestatterinnung Vertragsgestaltungen rechtssicher sind und der Interessenlage aller Beteiligten weitgehend Rechnung tragen. Ein direkter Zugriff des Sozialamtes auf das zur Bestattungsvorsorge festgelegte Vermögen besteht in keinem Fall. Es ist immer Sache des Betreuers (oder Auftraggebers) sich gegen die Begehrlichkeiten oder die Sozialhilfe ablehnenden Bescheide des Sozialamtes zu wehren.

Sicher ist die dann anstehende juristische Auseinandersetzung zwischen dem Auftraggeber (oder dessen Betreuer) und dem Sozialamt unangenehm, weil das Sozialamt fälschlich das Schonvermögen mit den ortsüblich angemessenen Kosten einer Bestattung verwechselt und das Sozialamt einfach keine Sozialhilfe oder Heimkosten bezahlt, weil das verwertbare Vermögen in Form der Bestattungsvorsorge angeblich noch nicht aufgebraucht wurde. Den Rechtsstreit wegen Ablehnung von Sozialhilfe oder Übernahme von Heimkosten muss dann eben der Auftraggeber/Betreuer mit dem Sozialamt führen. Dies geht umso leichter, wenn der Auftraggeber schon einen Heimplatz hat – denn bei bloßer Nichtzahlung durch das Sozialamt wird das Heim den Patienten nicht einfach vor die Tür setzen!