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BESTATTERINNUNG SAARLAND

Bestatterinnung der Pfalz nicht klagebefugt

Wettbewerbsprozess verloren

In einem bemerkenswerten Akt der Rechtssetzung hatten die Handwerkskammern in Koblenz, Mainz und Kaiserslautern die Errichtung eigenständiger Bestatterinnungen genehmigt, zum Teil auch mit fachlicher Überschneidung mit dem für Bestatter geöffneten Schreinerinnungen. Hinter den betreffenden eigenständigen Bestatterinnungen in Rheinland-Pfalz stehen in der Regel Unternehmen, die ihrerseits Mitglied sind im BDB, also im Bund Deutscher Bestatter bzw. dessen regionalen Ablegern. Immer wieder kommt es in diesem Zusammenhang zu rechtlichen Auseinandersetzungen, wie auch im vorliegenden Fall.

Die Bestatterinnung mahnte einen Bestatter ab, der im Saarland ein entsprechendes Gewerbe betreibt und unter seiner Wohnanschrift in der Pfalz einen unselbständigen Zweigbetrieb unterhält. Unter der Adresse der unselbständigen Zweigstelle warb der Bestatter als Bestattungsinstitut mit dem Zusatz „Der Bestatter - Mitglied der Innung“ auf der Basis der beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen bekannten Marke des Bundesverbandes Holz und Kunststoff. Der Beklagte ist selbst Mitglied der saarländischen Innung für Schreiner, Bestatter und Baufertigteilmonteure und ist demzufolge berechtigt, die betreffende Marke unter markenrechtlichen Gesichtspunkten zu verwenden. Er ist jedoch selbst kein Mitglied der klagenden Bestatterinnung der Pfalz. Diese hält die Aussage „Bestatter – Mitglied der Innung“ für wettbewerbswidrig, weil sie suggeriere, dass der Beklagte Mitglied bei ihr sei. In der 1. Instanz vor dem Landgericht Zweibrücken wurde die Klage als unbegründet zurückgewiesen.

Nunmehr landete die Angelegenheit vor dem Oberlandesgericht in Zweibrücken und es kam für die Bestatterinnung der Pfalz noch schlimmer als zuvor. Das OLG bestätigt, dass die Klage unbegründet gewesen sei. Ein Wettbewerbsverstoß habe nicht vorgelegen, da eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht erkennbar sei. Zwischen den Parteien selbst sei es unstreitig, dass die Qualitätsstandards der saarländischen Bestatterinnung derjenigen der Pfälzer Bestatterinnung entsprechen. Für einen potentiellen Kunden macht es aber keinen relevanten Unterschied, wo das betreffende Bestattungsunternehmen Mitglied der Innung ist, so lange zwischen beiden Innungen und deren Mitgliedsunternehmen keine Qualitätsunterschiede feststellbar sind.

Viel entscheidender ist jedoch, dass das OLG vorrangig feststellte, dass die Bestatterinnung der Pfalz nicht befugt ist, Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Die Bestatterinnung der Pfalz stellt keine repräsentative Vertretung der in der Pfalz gewerblich tätigen Bestattungsunternehmer dar, da von ihr nur 18 von rund 120 Bestattungsunternehmen im relevanten Bezirk vertreten werden. Es mangelt  jedoch nicht nur an der bloßen Anzahl, sondern es fehlten zudem jegliche Angaben zu Größe, Umsatz oder Marktstellung der in der Innung zusammengeschlossen Bestattungsunternehmen.

Darüber hinaus ist die Bestatterinnung der Pfalz nach Feststellung des OLG auch nach ihrer personellen und sachlichen Ausstattung nicht dazu befähigt, die Aufgabe der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbes wahrzunehmen. Sie ist nicht in der Lage, das Wettbewerbsverhalten zu beobachten und zu bewerten, um typische durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße selbst zu erkennen und ggf. abmahnen zu können. Die Bestatterinnung verfügt schon über kein eigenes Büro. Alle wesentlichen Aufgaben werden von ihrem Obermeister alleine wahrgenommen. Im vorliegenden Fall machte die Bestatterinnung überhaupt erstmals einen Wettbewerbsverstoß geltend, nachdem sie sich im April 2005 konstituiert hatte.

In der bisherigen wettbewerbsrechtlichen Praxis war es so, dass die Klagebefugnis einer Innung als Körperschaft des öffentlichen Rechtes immer außer Frage stand. Es gab gewissermaßen einen Automatismus, wonach aus dem Status als Körperschaft des öffentlichen Rechtes gefolgert wurde, dass dann auch eine Klagebefugnis und eine gewisse repräsentative Funktion für die Gewerbetreibenden mit gleicher fachlicher Ausrichtung vorlägen.

Es wird  nun zu beobachten sein, ob nicht auch ein gewisser Automatismus in die andere Richtung besteht, nämlich dahingehend, ob überhaupt von einer leistungsfähigen Innung ausgegangen werden kann, wenn sie schon nicht in der Lage ist, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen.  Wenn sich eine Innung über den Gesamtbezirk einer Handwerkskammer erstreckt und dort nur 18 Unternehmen organisiert  und damit nach eigenen Angaben noch nicht einmal 20 % aller in der HWK gemeldeten Unternehmen müssen sich Zweifel an der Leistungsfähigkeit einer entsprechenden Innung aufdrängen.

Das Urteil dürfte in diesem Sinne nicht nur Auswirkungen haben auf die Situation der Bestatterinnungen in den drei o. g. Kammerbezirken in Rheinland-Pfalz, sondern auch auf andere Innungen mit anderen fachlichen Zuständigkeiten in anderen Regionen. In diesem Zusammenhang kann man durchaus darüber nachdenken, ob nicht die sogenannte Bestatterinnung der Pfalz mit ihrem jetzt willkürlich vom Zaun gebrochenen Streit der gesamten Handwerksorganisation einen Bärendienst erwiesen hat  -  sich in jedem Fall selbst, da sie nun die nicht unbeträchtlichen Verfahrenskosten allein und in voller Höhe zu tragen hat.

Rechtsanwalt Michael PETER