Im Trauerfall
Im Internet gibt es zahllose Checklisten, was zu tun ist, wenn der Sterbe- oder Trauerfall eintritt. Wir wollen daher an dieser Stelle den vielen guten und manchmal schlechten Seiten nicht noch eine Weitere hinzufügen.
Klar ist: Der wichtigste Partner zur Erledigung der Bestattung ist der Bestatter. Er wird den Hinterbliebenen alle notwendigen Hilfestellungen geben, ob es sich um die Bestattung selbst handelt oder die damit zusammenhängenden Formalitäten. Der Auftraggeber kann immer erwarten, dass die betreffenden Dienstleistungen diskret, seriös und kompetent durchgeführt werden. Im besten Fall merkt der Auftraggeber gar nichts von dem Aufwand, der betrieben wird.
Allerdings – einige Entscheidungen muss der Hinterbliebene/Auftraggeber doch treffen, etwa zum Sargmodell, zum Blumenschmuck oder zur Traueranzeige. Aber auch hier soll der Bestatter der erste Ansprechpartner sein.
Ausstellung und Kosten des Totenscheines
Bestattungsrecht/Bestattungspflicht
Derjenige, der eine Bestattung in Auftrag gibt, ist immer auch derjenige, der den Bestatter bezahlen muss. Das Werkvertragsverhältnis besteht also ausschließlich zwischen Bestatter und seinem Auftraggeber. Der Eine erbringt die Bestattungsdienstleistung, der Andere zahlt. Ob der Auftraggeber von anderer Seite Ersatz verlangen kann, spielt im Verhältnis zum Bestatter keine Rolle.
Auf der anderen Seite kann man nicht irgendjemandem einfach im eigenen Namen bestatten lassen, z. B. nicht der Vermieter den Mieter. Vielmehr richtet sich das Recht oder besser: die Berechtigung, einen Bestattungsauftrag erteilen zu dürfen, in aller Regel nach der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht, also der Pflicht, z. B. als naher Verwandter, die durch den Leichnam gegebene Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beseitigen. Diese Pflicht ergibt sich aus den jeweiligen Bestattungsgesetzen der Länder und trifft in erster Linie Ehegatten, Kinder und Eltern.
Lässt jemand eine Bestattung ausführen, obwohl er nicht Erbe des Verstorbenen geworden ist, hat er einen gesetzlichen Anspruch gegen die Erben auf Übernahme der Beerdigungskosten (§ 1968 BGB).
Polizeibestattung/Sozialbestattung
Findet sich kein Bestattungspflichtiger, ist in letzter Konsequenz immer die Kommune verpflichtet, eine Bestattung zu veranlassen. In diesem Fall ist die Kommune auch der Auftraggeber der so genannten Polizeibestattung beim Bestatter. Die Kommune kann dann unter Umständen von einem vorrangig Bestattungspflichtigen, etwa Ehegatte oder Kinder, im nachhinein Ersatz der Bestattungskosten verlangen.
Kann der Bestattungspflichtige die Bestattung nicht bezahlen, d. h., ist es ihm unzumutbar, die Kosten der Bestattung zu tragen (so die Definition in § 74 SGB XII), dann hat er einen Anspruch auf Unterstützung durch das Sozialamt. Er bleibt aber Auftraggeber des Bestatters. Das Sozialamt wird die notwendigen Kosten einer Sozialbestattung allerdings in aller Regel direkt beim Bestatter begleichen. Maßgeblich für die Übernahme der Kosten, soweit diese dem Bestattungspflichtigen unzumutbar sind, ist der besagte § 74 SGB XII. Entscheidende Grundsätze zu dessen Umsetzung hat das Bundesssozialgericht (BSG) in seiner Leitentscheidung vom 29.09.09 (B 8 SO 23/08 R) entwickelt: § 74 SGB XII knüpft nicht zwingend an die Bedürftigkeit des Anspruchsinhabers anknüpft, sondern schafft die eigenständige Leistungsvoraussetzung der Unzumutbarkeit: „Ist der Bestattungspflichtige bedürftig, kann ihm die Übernahme der Bestattungskosten nicht zugemutet werden; nur bei fehlender Bedürftigkeit kommen sonstige Zumutbarkeitsgesichtspunkte zum Tragen“. Das Urteil ist als Anlage beigefügt.
Die sogenannte Sozialbestattung macht bundesweit vielleicht 2 % aller Bestattungen aus, führt aber häufig zu Diskussionen, weil die Sozialämter nur die Kosten einer angemessenen ortsüblichen Bestattung übernehmen, ggf. nur einen Teil der Kosten tragen, die Anspruchsberechtigung sehr lange prüfen oder am Ende den Antragsteller entgegen der genannten BSG-Entscheidung auf (vermeintliche) Ersatzansprüche gegen Dritte, z. B. Geschwister, verweisen. Für den Bestatter bedeutet dies eine schwierige Situation, weil er an sich einen Bestattungsauftrag ausführen soll, aber schon weiß, dass er nicht bezahlt wird.
Wie immer in einem Trauerfall erfordert auch diese Situation erhebliches Fingerspitzengefühl und eine gewisse Berufserfahrung als Bestatter. In jedem Fall wird sich der Bestatter jedoch hüten, im Falle einer Sozialbestattung den Angehörigen einen Rechtsrat zu erteilen. Einmal abgesehen davon, dass er dazu grundsätzlich nicht berechtigt ist, sind die in diesem Zusammenhang zu klärenden Rechts- und Tatsachenfragen so komplex, dass diese Aufgaben getrost den Sozialbehörden überlassen bleiben sollte.
Es bleibt in diesem Zusammenhang allerdings festzuhalten, dass in manchen Einzelfällen von den Sozialbehörden falsche Entscheidungen getroffen werden. Dies ist dann ggf. auf dem Rechtsweg zu klären: Zwischen dem Antragsteller und dem Sozialamt, in keinem Fall aber zwischen dem Bestatter und dem Sozialamt oder dem Bestatter und seinem Auftraggeber.