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BESTATTERINNUNG SAARLAND

Schonvermögen erhöht

Zum 1. April 2017 wurde das sogenannte freie Schonvermögen bei der Sozialhilfe von 2600 € auf 5000 € erhöht. Demzufolge können nun auch höhere Beträge für die Bestattungsvorsorge zurückgelegt werden.

Neu ist auch die Regelung, dass für den Ehegatten nicht mehr das verminderte Schonvermögen von 614 € gilt, sondern für beide Ehegatten jeweils 5000 €, also zusammen 10.000 € vom Sozialamt unangetastet bleiben.

Die Höhe der kleineren Barbeträge oder sonstiger Geldwerte (Schonvvermögen), von deren Einsatz die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden darf, ist durch Verordnung einheitlich für jede volljährige, leistungsberechtigte Person auf 5.000 Euro festgelegt. Auch alle übrigen volljährigen Personen, deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung von Sozialhilfe zu berücksichtigen ist bzw. die zu einer sozialhilferechtlichen Einstandsgemeinschaft gehören - also insbesondere Ehe- und Lebenspartner - sowie alleinstehende Minderjährige erhalten einen Freibetrag in Höhe von 5.000 Euro je Person. Eine im Verhältnis entsprechende Anhebung auf 500 Euro erfolgt auch für den Betrag für Personen, die unterhalten werden, also insbesondere für Kinder von Leistungsberechtigten.

Es ist festzuhalten, dass damit die bisherigen Beträge von 2600 € für Einzelpersonen zzgl. 614 € für Ehegatten nicht mehr gelten, sondern für Ehegatten nunmehr jeweils 5000 €, zusammen also 10.000 €, als Schonvermögen anzuerkennen sind.

Nach einer ersten Einschätzung können schon bestehende Bestattungsvorsorgeverträge nicht ohne Weiteres erhöht werden, wenn schon Sozialhilfe bezogen wird oder vor dem 1. April 2017 beantragt wurde.In anderen Fällen ist es sehr zu empfehlen, dass der Bestatter bei der routinemäßigen Überprüfung der Bestattungsvorsorgeverträge eine Erhöhung des Vorsorgebetrages in Erwägung zieht, um damit gerade auch auf die überproportional wachsenden kommunalen Gebühren zu reagieren.

Nach unserer Lesart erhöht sich demzufolge das Schonvermögen für den besonderen Fall der Bestattungsvorsorge für Einzelpersonen auf 7600 € und für Ehegatten auf das Doppelte, also 15.200 €. Allerdings ist wie in der Vergangenheit zu berücksichtigen, dass nicht der gesamte Betrag für die Bestattungsvorsorge ausgeschöpft werden sollte, damit das sogenannte freie Schonvermögen es ermöglicht, andere Ausgaben auch noch zu tätigen.

Mit der Erhöhung des Schonvermögens hat sich auch die leidige Diskussion darüber erledigt, ob die erhaltenen Zinsen, die ohnehin zur Zeit schon niedrig genug sind, jeweils dem Sozialamt zuzuführen sind, wenn das allgemeine Schonvermögen zuzüglich des speziellen Schonvermögen für die Bestattungsvorsorge durch die Zinsen überschritten wird.