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BESTATTERINNUNG SAARLAND

Probleme bei der Bestattungsvorsorge - Umsatzsteuer und Insolvenz

Mit der Bestattungsvorsorge möchte der Kunde eines Bestattungsinstituts den Umfang seiner späteren Bestattung nach seinen Vorstellungen sichern. Dafür bezahlt er vorab schon die voraussichtlichen Bestattungskosten. Erfolgt die Zahlung auf das Konto des Bestatters, fällt in diesem Augenblick schon die Mehrwertsteuer an, obwohl noch keine Rechnung geschrieben und keine Bestattungsleistung erbracht ist. Entscheidend ist also für das Finanzamt nicht der Zeitpunkt der Leistungserbringung, sondern der Eingang der Zahlung auf dem Konto.

 

Umsatzsteuer fällig mit Zahlungseingang

Spätestens bei einer Betriebsprüfung muss ein Bestatter damit rechnen, dass das Finanzamt die Umsatzsteuer geltend macht. Der Bestatter kann nicht argumentieren, dass er das Geld gewissermaßen treuhänderisch verwahrt, bis der Leistungsfall (Todesfall) eintritt.

Verständlich ist in diesem Zusammenhang der Wunsch des Bestatters, dass seine später zu erbringende Leistung auch sicher bezahlt wird. Der klassische Fall des Sicherungsgeschäfts ist der Abschluss einer Sterbegeldversicherung mit dem Bestatter als Bezugsberechtigten. Der Vorteil liegt eigentlich auf der Hand: Der Kunde zahlt als Versicherungsnehmer im besten Fall einmalig an die Versicherungsgesellschaft und der Versicherungsschutz beginnt. Wenn der Kunde, also die versicherte Person, stirbt, zahlt die Versicherungsgesellschaft an den Bestatter, der zuvor im Versicherungsvertrag als unwiderruflich Bezugsberechtigte bestimmt wurde. Im Idealfall sind dann die Kosten vollständig gedeckt. Der Bestatter schreibt seine Rechnung an die Erben des Kunden und weist die Zahlung durch die Versicherungsgesellschaft entsprechend aus. Erst dann fällt die Umsatzsteuer an. Scheinbar ist alles klar an dieser Lösung. Doch natürlich hat sie auch einen Nachteil.

Zuerst aber noch zu einem weiteren Vorteil, der sich leider in der Praxis nicht wirklich durchsetzen lässt. Denn bei einer echten Sterbegeldversicherung mit Einmalzahlung gibt es keinen Rückkaufwert und keine Auszahlung im Erlebensfall oder nach Kündigung. Die Versicherungssumme mit den Überschussanteilen wird nur ausgezahlt, wenn der Sterbefall eintritt. Damit gehört die Versicherungssumme nicht zum sogenannten bereiten Vermögen. Der Sozialhilfeträger kann also nicht verlangen, dass der Kunde des Bestatters im Sozialhilfefall zuerst die Versicherung kündigt und damit verwertet. Denn ihm steht zu Lebzeiten der Betrag nicht zur Verfügung und der Betrag kann demzufolge nicht zur Tilgung alltäglicher Verbindlichkeiten eingesetzt werden. Doch dieser Vorteil realisiert sich kaum, weil die Sozialhilfeträger einfach die Auffassung vertreten, es handele sich um bereites Vermögen und sie zahlen eben vorläufig keine Sozialhilfe aus.

 

Unwiderrufliches Bezugsrecht nicht insolvenzsicher

Aber jetzt zum eigentlichen Nachteil: Im Falle der Insolvenz des Bestatters ist seine sogenannte Anwartschaft aus dem Sterbegeld-Versicherungsvertrag nicht vor dem Zugriff des Insolvenzverwalters sicher. Damit läuft der Kunde des Bestatters Gefahr, dass er wie ein normaler Insolvenzgläubiger behandelt wird und sich meist mit einer geringen Quote aus der Insolvenzmasse zufriedengeben muss. Zugleich erhält er auch nicht die vereinbarte Bestattung!

Der Bundesgerichtshof hat nämlich entschieden, dass Ansprüche auf die Versicherungsleistung aus einer Lebensversicherung (und nichts Anderes ist auch eine Sterbegeldversicherung) bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls zur Insolvenzmasse gehören, sofern dem Insolvenzschuldner ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt war. Wenn also das Bestattungsinstitut unwiderruflich bezugsberechtigt ist, steht ihm der Anspruch auf die Leistung des Versicherers bereits mit der wirksamen Bezeichnung als bezugsberechtigt zu. Der Anspruch gehört schon zu seinem Vermögen, ohne dass ein Dritter darauf Einfluss nehmen könnte, und damit kann der Insolvenzverwalter dieses Vermögen auch zur Befriedigung der Ansprüche aller Gläubiger einsetzen (BGH, Beschluss vom 20.12.2018, IX ZB 8/17). Natürlich hilft es dem Bestatter nicht, wenn sein Bezugsrecht lediglich widerruflich wäre. Dann könnte nämlich sein Kunde jederzeit einem Dritten das Bezugsrecht einräumen!

Wie kann man die Probleme lösen, dass also der Kunde die Bestattung nach seinen Wünschen und der Bestatter Bezahlung gesichert haben?

Es gibt hier nur eine wirklich gute Lösung, nämlich über einen Treuhänder. Der Zahlungseingang beim Treuhänder löst bei diesem keine Umsatzsteuerpflicht aus und die Bestimmung des Treuhänders als unwiderruflich Bezugsberechtigten verhindert den Zugriff auf die Versicherungsleistung, wenn der Bestatter tatsächlich insolvent würde. Denn die Anwartschaft aus dem Versicherungsvertrag steht ja nicht ihm zu, sondern dem Treuhänder. Damit haben alle Beteiligten den gewünschten Erfolg!