GUTACHTER / SCHLICHTUNG
1. Vorteile des Schlichtungsverfahrens
Ein Schlichtungsverfahren bietet die Möglichkeit zu einer schnellen, sachkompetenten und kostengünstigen Klärung von Werksvertragsstreitigkeiten.
Schnell
In der Regel findet innerhalb eines Monats nach Anrufung der Schlichtung ein Ortstermin statt. Gerichtliche Verfahren dauern oft jahrelang.
Sachkompetent
Wir bringen juristischen Sachverstand ein und, was fast noch wichtiger ist, auch Sachverständigenkenntnisse aus unseren Gewerken. Die Ortstermine finden unter Beteiligung erfahrener Praktiker statt, die in der Regel als Sachverständige bei der Handwerkskammer vereidigt und auch für saarländische Gerichte tätig sind.
Kostengünstig
Nur bei Durchführung der Verfahren mit Ortstermin fallen in der Regel überhaupt Kosten an. Diese Kosten liegen jedoch weit unter den Kosten, wenn ein Privatgutachten in Auftrag gegeben wird (dieses kostet in der Regel weit über 300,-- €), und vor allem unter dem Kostenrisiko, wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt.
2. Einleitung des Schlichtungsverfahrens
Das Schlichtungsverfahren wird eingeleitet durch Anrufung der Schlichtungsstelle bei unserer Fachinnung entweder durch das Innungsmitglied oder dessen Kunden. Kunde eines Innungsmitgliedes kann wiederum auch ein anderes, von diesem beliefertes Innungsmitglied sein.
3. Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlage für unser Tätigwerden in einem Schlichtungsverfahren sind die Handwerksordnung und die Satzung. In § 54 Absatz 3 der Handwerksordnung heißt es:
"Die Handwerksinnung kann ... bei Streitigkeiten zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Autraggebern auf Antrag vermitteln".
Die gleiche Formulierung findet sich auch in § 3 Absatz 3 unserer Innungssatzung.
4. Freiwilliges Verfahren
Wie gerade eben gesehen, wird das Schlichtungsverfahren nur auf Antrag durchgeführt. Es besteht also keine Verpflichtung, ein Schlichtungsverfahren anzurufen oder anzunehmen. Die Beteiligung ist also völlig freiwillig.
5. Ende des Verfahrens
Das Schlichtungsverfahren wird durch Abschluß eines privatrechtlichen Vergleiches oder, indem wir das Scheitern der Schlichtung erklären, beendet. Der Vergleichsabschluß bedeutet, daß die Beteiligten aufgrund unseres Schlichtungsspruches (Vergleichsvorschlages) einen Vergleich abschließen, in der Regel schon im Ortstermin. Dieser Vergleich wird von uns protokolliert und bildet dann eine eigenständige Anspruchsgrundlage für die Durchsetzung der Ansprüche unter den Beteiligten, also wenn einer der Beteiligten den Regelungen des Vergleiches keine Folge leistet.
Das Scheitern der Schlichtung wird von uns erklärt, wenn einer der Beteiligten das Schlichtungsverfahren selbst ablehnt, also nicht annimmt, oder sich nicht bereiterklärt, die anteiligen Schlichtungsgebühren (bei einem Ortstermin) zu übernehmen, oder aber, wenn er den Schlichtungsspruch (Vergleichsvorschlag) nicht annimmt.
6. Kosten des Schlichtungsverfahrens
Sofern kein Ortstermin durchgeführt wird, ist das Schlichtungsverfahren für die Beteiligten völlig kostenlos. Wird ein Ortstermin durchgeführt, richten sich die Kosten nach dem Gegenstandswert (z. B. dem offenen Restwerklohn oder dem Wert einer Nachbesserung):
Bei einem Gegenstandswert bis zu 5.000,-- € betragen die Schlichtungsgebühren pro Beteiligtem 70,-- € und Ortstermin, bei einem Gegenstandswert über 5.000,-- € betragen die Schlichtungsgebühren 140,-- € pro Beteiligtem und Ortstermin.
In der Regel genügt ein Ortstermin. Sollte ein weiterer Termin notwendig werden, stimmen wir dies vorher mit den Beteiligten ab.
Die Kostenanforderung erfolgt in der Regel zusammen mit der Bestätigung des Ortstermines.
Wir gehen grundsätzlich nicht davon ab, daß jeder der Beteiligten den gleichen Betrag als Schlichtungsgebühr zu zahlen hat. Wir haben damit gute Erfahrungen gemacht: Wer nämlich bereit ist, die Schlichtungsgebühr zu bezahlen, ist auch grundsätzlich vergleichsbereit.
7. Sonstiges
Wenn das Schlichtungsverfahren gescheitert ist, steht den Beteiligten ohne weiteres der Weg zu den ordentlichen Gerichten offen. Das Gleiche gilt natürlich für den Fall, daß ein Schlichtungsverfahren überhaupt nicht zustandekommt.
Selbstverständlich kann jeder Beteiligte zum Schlichtungsverfahren Vertrauenspersonen hinzuziehen, z. B. Rechtsanwälte, Architekten etc.
8. Sachverständiger
Zurzeit ist aus dem Kreis unserer Mitglieder der ehemalige Fachgruppenvorsitzende Rainer Gebhardt als Gutachter für das Bestattungsgewerbe bei der Handwerkskammer des Saarlandes öffentlich bestellt und vereidigt.
Rainer Gebhardt verfügt durch seine berufliche Erfahrung als Schreiner- und Bestattermeister über die notwendige besondere Sachkunde. Die Beauftragung eines Sachverständigen kann unabhängig von der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens durch die Beteiligten an einem Bestattungsvertrag erfolgen.